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BOXA FILM

(WIR SIND ÜBERSIEDELT!)

Neue Adresse: Volksfeststraße 24

A-4020 Linz

ph: +43 650 6663232

office@boxafilm.com

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Impressum & Datenschutz

Impressum
BOXA FILM e.U.
Volksfeststr. 24, 4020 Linz
FN: 553644h
Telefon: +43 650 666 3232

email: office@boxafilm.com

Allgemeines
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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der

BOXA FILM Filmproduktion 

 

1. Allgemeines

1.1.Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferungen und Leistungen der BOXA FILM ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BOXA FILM in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

1.2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der BOXA FILM ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BOXA FILM unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Vertrag

2.1. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Filmkonzepts oder Drehbuchs zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die von BOXA FILM oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in ihrem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von BOXA FILM. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

2.2 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der BOXA FILM bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der BOXA FILM sind unverbindlich.

2.3. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die BOXA FILM zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die BOXA FILM zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

2.4. Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist

2.5. Über die Herstellung eines Konzepts oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird vom Auftraggeber ein Konzept oder Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk zur Verfügung gestellt, ist eine volle Rechtsübertragung an BOXA FILM vorzunehmen.

 

3. Kosten, Leistungen & Abwicklung

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Die Herstellung eines Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Konzepts oder Drehbuchs zu den im akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen.

 

3.2. Der Kunde wird die BOXA FILM unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der BOXA FILM wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

3.3. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Fotos, Logos, Videos, Musik, Texte etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die BOXA FILM haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die BOXA FILM wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die BOXA FILM schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

 

3.4. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an die BOXA FILM vorzunehmen.

3.5. Die künstlerische und technische Gestaltung von Filmwerken obliegt der BOXA FILM.

 

3.6. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme von Filmwerken Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Die BOXA FILM hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

 

3.7. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.

 

3.8. Hat der Auftraggeber nach Abnahme eines Filmwerkes Änderungswünsche, so hat er der BOXA FILM die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Die BOXA FILM ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3.9. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber einem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens der BOXA FILM, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der Zustimmung des Auftraggebers. 

 

3.10. Die Länge von Filmwerken ergibt sich aus dem Auftrag bzw. einem abgeschlossenen Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 10 % von der vereinbarten Länge abweicht.

 

3.11. Falls von der BOXA FILM fremdsprachige Fassungen vom Filmwerken durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

 

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1. Die BOXA FILM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.

 

4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

 

4.3. Die BOXA FILM wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

 

5. Fristen und Termine

5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die BOXA FILM bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der BOXA FILM eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die BOXA FILM.

 

5.2. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der BOXA FILM.

 

5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der BOXA FILM – entbinden die BOXA FILM jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

 

6. Rücktritt vom Vertrag

6.1. Die BOXA FILM ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

• die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;

• berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der BOXA FILM weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der BOXA FILM eine taugliche Sicherheit leistet.

 

6.2.Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens BOXA FILM vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, werden alle bis zu diesem Zeitpunkt fällige Leistungen in Rechnung gestellt.

 

6.3. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. 

 

6.4. Tritt der Auftraggeber nach Zeitpunkt des vorgesehenen Drehbeginns zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

 

7. Honorare, Preise und Zahlungsbedingungen

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der BOXA FILM für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die BOXA FILM ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

 

7.1.2 Vorschüsse:

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten bei Vorschüssen folgende Zahlungsbedingungen: 

1/3 bei Vertragsunterzeichnung 

1/3 bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer 

Tätigkeiten, siehe Punkt 6.3) 

1/3 bei Abnahme der Produktion 

 

7.2. Alle Leistungen der BOXA FILM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der BOXA FILM erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

 

7.3. Die Rechnungen der BOXA FILM werden netto ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der BOXA FILM. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. als vereinbart. Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab BOXA FILM ohne Zustellung, Montage, Installation, Schulung, Versand oder sonstige Nebenleistungen. Auf Wunsch werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Sollten sich aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche Lohnkosten oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeitenfinanzierung etc., nach Vertragsabschluss verändern, so ist die BOXA FILM berechtigt ihre Preise entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für Währungsschwankungen zwischen einem Lieferland und Österreich.

 

7.4. Die BOXA FILM ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Vertragspartners zu versichern. Ebenso ist die BOXA FILM berechtigt, Mehrkosten für wetterbedingte Verschiebungen von Tätigkeiten im Freien (z.B. Dreharbeiten) nach Aufwand angemessen in Rechnung zu stellen, sodass das Wetterrisiko den Vertragspartner trifft.

 

7.5. Einwendungen gegen Rechnungen der BOXA FILM können binnen längstens 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich erhoben werden; die Fälligkeit wird hierdurch nicht berührt. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Berechtigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Als angemessener Betrag in diesem Sinne ist jener Betrag zu verstehen, welcher den voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung entspricht.

 

7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die BOXA FILM sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der BOXA FILM aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der BOXA FILM schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

 

7.7. Die BOXA FILM ist berechtigt, unbeschadet anderslautender Bestimmungen bzw. Abmachungen noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners für möglich gehalten bzw. sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei angemessener Nachfrist nicht erbracht, kann die BOXA FILM vom Vertrag zurücktreten. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen so in Anwendung zu bringen, als wäre der Vertragspartner in Leistungsverzug geraten.

 

7.8. Die BOXA FILM leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der von ihr nach bestem Fachwissen erstellten Kostenvoranschläge. Sollte sich nach Auftragserteilung herausstellen, dass sich die Kosten gegenüber dem Kostenvoranschlag um mehr als 20% erhöhen, so wird die BOXA FILM den Vertragspartner hiervon verständigen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. 

 

8. Präsentationen

8.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der BOXA FILM ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der BOXA FILM für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

 

8.2. Erhält die BOXA FILM nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der BOXA FILM, insbesondere die Unterlagen und deren Inhalt im Eigentum der BOXA FILM; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der BOXA FILM zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der BOXA FILM nicht zulässig.

 

8.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

 

8.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von der BOXA FILM ausgeführten Projekten verwertet, so ist die BOXA FILM berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

 

9. Eigentumsvorbehalt, Eigentumsrecht und Urheberschutz

9.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich allfälliger Zinsen und Kosten Eigentum der BOXA FILM. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

 

9.2. Alle Leistungen der BOXA FILM einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Fotos, Negative, Dias, Musiklayouts, Sounds, Videos, Animationen etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der BOXA FILM und können von der BOXA FILM jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der BOXA FILM darf der Kunde die Leistungen der BOXA FILM nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages bzw. des Produktionsvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der BOXA FILM setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der BOXA FILM dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung von Filmwerken, sowie deren Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.

 

9.3. Filmwerke werden aufgrund des vom Auftraggeber und von der BOXA FILM akzeptierten Konzepts hergestellt. Die BOXA FILM verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

 

9.4. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial von Filmwerken (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial bei BOXA FILM.

 

9.5. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von der BOXA FILM vorgenommen werden.

 

9.6. Änderungen von Leistungen der BOXA FILM, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der BOXA FILM und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

 

9.7. Für die Nutzung von Leistungen der BOXA FILM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der BOXA FILM erforderlich. Dafür steht der BOXA FILM und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das im Agenturvertrag bzw. Produktionsvertrag festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel bzw. sonstiger Medien beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.

 

9.8. Für die Nutzung von Leistungen der BOXA FILM bzw. von Werbemitteln und sonstigen Medien, für die die BOXA FILM konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages bzw. des Produktionsvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der BOXA FILM notwendig.

 

9.9 Dafür steht der BOXA FILM im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

 

10. Kennzeichnung

10.1. Die BOXA FILM ist berechtigt, auf allen Werbemitteln, Medien und bei allen Werbemaßnahmen auf die BOXA FILM und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

10.2. Die BOXA FILM ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

 

10.3. Die BOXA FILM ist berechtigt, Filmwerke anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Showreel) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

 

11. Gefahrübergang

11.1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware das Lager der BOXA FILM bzw. bei Streckengeschäften das Lager ihrer Lieferanten verlassen hat. Gleiches gilt bei Teillieferungen und auch in jenem Fall, in welchem die Kosten für Zulieferung und Aufstellung aus welchen Gründen immer von der BOXA FILM übernommen werden. Verzögert sich die Versendung oder Zustellung der Ware in Folge von Umständen höherer Gewalt, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

 

11.2. Wird ein Liefertermin über Ersuchen des Vertragspartners verschoben oder kann die BOXA FILM aus welchen Gründen immer (ausgenommen eigener Verzug) ihre Leistung nicht erbringen, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder kann die Ware aus Umständen, die nicht in der Sphäre der BOXA FILM gelegen sind, nicht installiert bzw. aufgestellt werden, so ist die BOXA FILM dennoch berechtigt, am vertraglich vorgesehenen Liefertermin Rechnung zu legen und die vertragsgemäße Bezahlung zu verlangen.

 

11.3. Die BOXA FILM ist berechtigt, über alle gesondert zu verrechnenden Leistungen oder Materialien unverzüglich nach deren Erbringung bzw. Lieferung Rechnung zu legen.

 

12. Gewährleistung und Schadenersatz

12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die BOXA FILM schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die BOXA FILM zu.

 

12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der BOXA FILM alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die BOXA FILM ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die BOXA FILM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, umfasst die Gewährleistung nur solche Mängel, die im Zeitpunkt des Gefahrüberganges bereits gegeben bzw. vorhanden waren; die Haftung für später auftretende Mängel ist ausgeschlossen.

 

12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der BOXA FILM ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

 

12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der BOXA FILM beruhen.

 

12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. 12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

 

13. Haftung

13.1. Die BOXA FILM wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der BOXA FILM für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die BOXA FILM ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die BOXA FILM nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

 

13.2. Die BOXA FILM haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

 

13.3. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, und von Schäden dritter Personen gegen die BOXA FILM ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit die Haftung der BOXA FILM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Vertreter und Erfüllungshilfen.

 

13.4. Der Auftraggeber trägt das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Materialien, Requisiten.
 Die für die Produktion verwendete Musik wird von BOXA FILM produziert bzw. an Dritte in Auftrag gegeben. Die dafür anfallenden Kosten sind im Herstellungsvertrag berücksichtigt.
Eventuell anfallende Tantiemen für verwendetes Tonmaterial, welches nicht von BOXA FILM produziert wurde gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

13.5. Mangels gesonderter Vereinbarung wird keine wie immer geartete Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter übernommen (Patent-, Urheber-, Markenrechte, Copyrights, Musterschutz, etc.). Behaupten Dritte eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch die BOXA FILM, so ist ihr dies unverzüglich und umfassend zur Kenntnis zu bringen. Der Vertragspartner haftet dafür, dass die Verwendungsbeschränkungen bzw. Anweisungen des Herstellers in Bezug auf die gelieferte Hardware oder Software genauestens eingehalten werden und verpflichtet sich, die BOXA FILM diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere in Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Eine Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sach- und Personenschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

 

13.6. Die BOXA FILM haftet nicht für Schäden, die dem Vertragspartner durch Ausfall eines Gerätes oder Programms in welcher Form auch immer erwachsen. Die Haftung der BOXA FILM erstreckt sich nur auf eine vereinbarungs- und bedingungsgemäße Ausführung. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet die BOXA FILM nicht, es sei denn, dass sie deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Vertragspartner sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Besteht der Auftrag in der Anfertigung von individuellen Organisationskonzepten und Programmen aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners, so erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung der BOXA FILM lediglich auf die vertragsgemäße Ausführung.

13.7. Sämtliche Haftungsbeschränkungen sind auch auf sonstige Leistungen anzuwenden. Sonstige Leistungen sind alle jene Leistungen, die außerhalb der Gewährleistung erbracht werden, insbesondere Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Leistungen aufgrund von Folgeaufträgen.

 

14. Anzuwendendes Recht

14.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der BOXA FILM ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. 

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der BOXA FILM.

 

15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der BOXA FILM und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der BOXA FILM örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.